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    • Feuerschutzvorhänge

      Feuerschutzvorhänge

      Feuerschutzvorhänge dienen im Brandfall dem Verschluss von Wand- oder Deckenöffnungen. Ihr konstruktiver Aufbau (Abroll- oder Falttechnik) und der Einsatz verschiedener Gewebe ermöglichen ein breites Anwendungsspektrum sowie unterschiedliche Schutzziele oder Klassifizierungen und Zeitklassen. Gehäuse und Führungsschienen der flexibel einsetzbaren Systeme fügen sich nahezu unsichtbar in das Bauwerk und bieten viel Gestaltungsfreiraum für anspruchsvolle Architektur offener Raumkonzepte.

    • Förderanlagenabschlüsse

      Förderanlagenabschlüsse

      Vielfältige Produktions- und Logistikprozesse erfordern unterschiedlichste Bauarten von Förderanlagen. Wenn diese Förderstrecken durch feuerhemmende bzw. feuerbeständige Wände oder Decken führen, müssen die hierfür notwendigen Öffnungen mit Feuerschutzabschlüssen versehen werden, um eine Ausbreitung des Feuers über die Fördertechnik oder das Fördergut zu verhindern. Im Brandfall müssen Förderanlagenabschlüsse (kurz FAA) diese Öffnungen unverzüglich und automatisch verschließen. Dabei kommt es auf einen nach DIN EN 13501-2 klassifizierten Feuerwiderstand ebenso an, wie auf das reibungslose Freiräumen der Schließbereiche im Auslösungsfall.

    • Rauchschürzen

      Rauchschürzen

      Eine Rauchschürze ist ein Teil einer Anlage zur Rauchfreihaltung, welches auch andere Bauteile wie natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (EN 12101-2) und maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (EN 12101-3) beinhaltet. Rauchschürzen schränken dabei die Bewegung von Brandgasen innerhalb eines Bauwerks im Falle eines Brandes ein.

    • Rauchschutzvorhänge

      Rauchschutzvorhänge

      Rauchschutzvorhänge (RSV) behindern im geschlossenen Zustand den Durchtritt von Rauch in der Brandentstehungsphase, so dass während eines Brandfalls im dahinter liegenden Raum für die Rettung von Menschen und Tieren sowie für die Bergung von Sachwerten auch ohne Atemschutz ausreichend Zeit verbleibt.

    • Rohrabschottungen

      Rohrabschottungen

      Die Lösung für Probleme bei Brandschutzklappen für raumlufttechnische Anlagen in Förderprozessen. Stöbich bietet Brandschutz für pneumatische Förderleitungen, bei denen die Verschlusselemente nicht dem Förderstrom ausgesetzt sind. So wird eine Beschädigung oder Verschmutzung des Verschlusselements durch abbrasive Fördergüter vermieden.

    • Steuerungen

      Steuerungen

      Steuerungen sind für alle automatischen Brandschutzsysteme notwendig! Sie sind sicherheitsrelevant, denn ohne deren Funktion oder bei Fehlfunktion würde die gesamte Investition einer Brandschutzabschottung null und nichtig sein. Steuerungen koordinieren sowohl Branderkennung als auch das Zusammenspiel mit anderen Steuerungen, wie z. B. übergeordnete Gebäudeleittechnik oder das Freifahren des Schließbereiches bei Förderanlagenabschlüssen.

    • Brandschutzhauben für Elektronikgeräte

      Brandschutzhauben für Elektronikgeräte

      Steht Ihr Kopierer oder Drucker auch im Gang, damit ein Zugang von allen Seiten möglich ist? Haben Sie durch diesen Standort des Kopierers auch einen optimalen Betriebsablauf geschaffen? Wussten Sie, dass Sie Leben dadurch gefährden? Kopierer haben ein großes Brandentstehungsrisiko durch die Beheizung der Fixiereinheit. Ein Versagen des Thermoschalters führt zur Überhitzung und dann zum Entstehungsbrand.

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Objektüberwachung

Information Videoüberwachung

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Stöbich Holding GmbH & Co. KG
Pracherstieg 6, 38644 Goslar
Tel: 05321/5708-0
E-Mail: info@stoebich.com

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Kämmer Consulting GmbH
Tel: 0531/702249-0
E-Mail: dsb-team@kaemmer-consulting.de

Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung

Die Videoüberwachung dient der Vandalismus- und Einbruchsprävention, der Wahrung des Hausrechts sowie der Sicherung von Beweisen. Als Rechtsgrundlage dient Art. 6 Abs. 1 lit. f) EU-DSGVO

Berechtigte Interessen, die verfolgt werden

Das berechtigte Interesse liegt im Schutz unserer Mitarbeiter und unseres Eigentums.

Speicherdauer bzw. Kriterien für die Festlegung der Dauer

Die Videodaten werden für eine Woche aufbewahrt und anschließend automatisch gelöscht.

Hinweise auf die Rechte der Betroffenen

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 DSGVO im einzelnen aufgeführten Informationen.
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten und ggf. die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen (Art. 16 DSGVO).
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Art. 17 DSGVO im einzelnen aufgeführten Gründe zutrifft, z. B. wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden (Recht auf Löschung).
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der in Art. 18 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist, z. B. wenn die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat, für die Dauer der Prüfung durch den Verantwortlichen.
Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art. 21 DSGVO).
Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt (Art. 77 DSGVO). Die betroffene Person kann dieses Recht bei einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes geltend machen. In Niedersachsen ist die zuständige Aufsichtsbehörde: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Prinzenstr. 5, 30159 Hannover, Tel: 0511/120-4500